JudikaturOGH

10ObS95/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton N*****, vertreten durch Dr. Gerold Zeiler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2004, GZ 10 Rs 41/04d-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seiner außerordentlichen Revision rügt der Kläger in erster Linie, das Berufungsgericht habe es trotz seiner Ausführungen in der Berufung unterlassen, weitere Beweise aufzunehmen, welche geeignet gewesen wären, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern.

Rechtliche Beurteilung

Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, gehört ebenso wie die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043414). Warum weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren, hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung begründet. Die Ausführungen in der Revision stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Vom Obersten Gerichtshof kann auch nicht überprüft werden, welcher Beweiswert den einzelnen Beweisergebnissen beigemessen wird (10 ObS 67/02d). Unrichtig ist, dass sich das Berufungsgericht nicht (oder zumindest nicht mit ausreichender Begründung) mit der in der Berufung enthaltenen Tatsachenrüge auseinandergesetzt hätte.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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