Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****versicherung *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 3.640,60 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt wird abgewiesen.
Begründung:
Am 21. April 2003 ereignete sich in Wien 18 ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der klagenden Partei kaskoversicherter PKW und ein PKW mit italienischem Kennzeichen beteiligt waren. Die klagende Partei begehrt mit der beim Gericht des Unfallortes eingebrachten Klage den Ersatz der von ihr an ihren Versicherungsnehmer erbrachten Zahlungen mit der Begründung, den Lenker des Fahrzeuges mit italienischem Kennzeichen treffe das alleinige Verschulden an dem Unfall. Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden treffe die Lenkerin des bei der klagenden Partei versicherten Fahrzeuges. Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt mit der Begründung, die von ihr beantragte Zeugin habe ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes; die Lenkerin des Fahrzeuges mit italienischem Kennzeichen wohne in Pordenone, Italien, welches wesentlich näher bei Klagenfurt, als bei Wien liege. Aufgrund der bereits angefertigten Skizzen erübrige sich auch die Abhaltung eines Ortsaugenscheines.
Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, es sei aufgrund der widerstreitenden Sachverhaltsdarstellungen die Durchführung eines Lokalaugenscheines unbedingt notwendig. Es sei dem Vertreter der beklagten Partei auch mitgeteilt worden, dass es den in Italien wohnhaften Zeugen nicht möglich sei, zur Einvernahme nach Österreich zu reisen. Das Erstgericht gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger², ZPO, § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 6 jeweils mwN; 2 Nc 36/03x ua). Da im vorliegenden Fall lediglich eine Zeugin im Sprengel des Gerichtes wohnt, an das die Rechtssache delegiert werden soll, der Unfallort aber im Sprengel des von der klagenden Partei angerufenen Gerichtes liegt, kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten der klagenden Partei gelöst werden. Vielmehr erscheint es in der Regel zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; 2 Nc 6/04m).
Es hat daher bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben.
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