Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Inc., *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 256/94s des Handelsgerichtes Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. April 2004, GZ 4 R 11/04y-5, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung, die Beklagte habe nunmehr zugestanden, dass am 18. 12. 1998 keine Verwaltungsratssitzung stattgefunden habe, eine neuerliche Wiederaufnahmsklage rechtfertigt, weil im Sinne des Erstgerichtes Streitanhängigkeit zum Verfahren 10 Cg 133/03v des Handelsgerichtes Wien anzunehmen ist.
Beide Wiederaufnahmsklagen werden nämlich darauf gestützt, dass die Beilage ./BC eine Falschbeurkundung darstelle, weil am 18. 12. 1998 keine Verwaltungsratssitzung stattgefunden habe. Dies sei einerseits durch einen Detektivbericht offenkundig geworden, andererseits habe dies die Beklagte in einem anderen Verfahren zugestanden. Es besteht jedenfalls Identität der Parteien und der Ansprüche (Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Cg 256/94s des Handelsgerichtes Wien). Hier wird nur ein zusätzliches Beweismittel zum (in beiden Verfahren) behaupteten Wiederaufnahmegrund angeboten, ein neuer, zusätzlicher Wiederaufnahmegrund zum bereits geltend gemachten (Unterbleiben einer Verwaltungsratssitzung am 18. 12. 1998) allerdings nicht behauptet. Da Streitanhängigkeit nicht die völlige Identität der Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreitigkeiten voraussetzt (RIS-Justiz RS0039423), hier aber sowohl die Parteien, die Ansprüche und die Tatsachenbehauptungen ident sind, wurde die Wiederaufnahmsklage zu Recht wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen.
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