JudikaturOGH

9ObA58/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl S*****, Lehrer, *****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2004, GZ 7 Ra 16/04h-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Verträgen oder Vertragserklärungen hängt - ebenso wie die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens oder einer Erklärung - von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042555; zuletzt etwa 8 ObA 7/04v; RIS-Justiz RS0043253; zuletzt etwa 4 Ob 53/04d). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung ist hier der zweiten Instanz nicht unterlaufen. Zuzugestehen ist dem Revisionswerber lediglich, dass der im befristeten Dienstvertrag enthaltene Ausschluss der Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 VBG für die Beurteilung der in Rede stehenden Erklärung der Beklagten keine relevante Bedeutung hat. Dies ändert aber nichts an der Vertretbarkeit der Auffassung der zweiten Instanz über die Bedeutung dieses Schreibens, in dem von einer Verlängerung des befristeten Vertrages mit keinem Wort die Rede ist. Vor allem erweist sich der Hinweis des Berufungsgerichtes als stichhaltig, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erklärung die Reaktion der Beklagten auf sein Versetzungsansuchen war, das von ihm - wie er selbst in seiner Revision ausführt - unter der Bedingung gestellt wurde, dass sein Dienstvertrag verlängert werde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erklärung der Beklagten über seine Versetzung nur im Sinne einer Verlängerung des Dienstvertrages erklärbar sei. Vielmehr kann sie auch - als Reaktion auf das bedingte Versetzungsersuchen - als für den Fall der Verlängerung des Vertrages ausgesprochene Versetzung gewertet werden. Von einer konkludenten Erklärung im vom Revisionswerber gewünschten Sinn könnte aber nur gesprochen werden, wenn iSd § 863 ABGB "kein vernünftiger Grund" bestanden hätte, an der behaupteten Erklärungsbedeutung zu zweifeln. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das mit seiner Begründung diese Voraussetzung verneint hat, ist jedenfalls nicht unvertretbar und die darauf gestützte Revision daher nicht zulässig. Auf den im befristeten Vertrag vereinbarten Ausschluss des § 4 Abs 4 VBG kommt es für die Entscheidung nicht an. Gleiches gilt für die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes über die Umdeutung der Nichtverlängerungserklärung der Beklagten in eine Kündigung. Die dazu erstatteten Revisionsausführungen können daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.

Auch das Vorbringen über die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bezieht sich primär auf die für die Entscheidung irrelevante Umdeutung der Nichtverlängerungserklärung in eine Kündigung. Dass das Berufungsgericht - obwohl das Erstgericht die Berechtigung des Klagebegehrens aus einem anderen Grund verneinte - seine bestätigende Entscheidung mit der Auslegung der Versetzungserklärung der Beklagten begründete, ohne dies mit dem Kläger zu erörtern, begründet keinen Verfahrensmangel, weil diese Frage ja der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits war und von einer unzulässigen Überraschung des Klägers daher nicht die Rede sein kann.

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