9Ob56/04g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, Niederhofstraße 23, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Clemens Strauss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 41 R 36/04d 27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder nur so mangelhaft auseinandergesetzt hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Berufungsurteil festgehalten worden wären RIS Justiz RS0043371 [T13]). Dass im Rahmen der - hier durchgeführten - Überprüfung nicht auf jedes Argument eingegangen wurde, erfüllt noch nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (RIS Justiz RS0043150 [T2]). Hier lässt sich der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes noch ausreichend - und somit irrevisibel - entnehmen, dass es die Aussage des ins Treffen geführten Zeugen R***** insgesamt als nicht geeignet erachtete, die Ursache für die von der Wohnung des Beklagten ausgehende Geruchsbelästigung auf andere als die festgestellten Ursachen zurückzuführen.