Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muju M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 9 Ur 19/04d des Landesgerichtes Wels über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. April 2004, AZ 7 Bs 80, 81/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss wurde dem Verteidiger - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 StPO aufgestellten, nicht bescheinigten Behauptung der Zustellung per Fax am 22. April 2004 - am 19. April 2004 im Postwege zugestellt (Rückschein bei S 54), sodass die 14-tägige Frist zur Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (§ 4 GRBG) am 3. Mai 2004 endete.
Die erst am 5. Mai 2004 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
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