15Os54/04 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elvis V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Elvis V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 16. Jänner 2004, GZ 41 Hv 284/02z-176, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Herbert Rudolf K***** gegen den unter einem mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten V***** und die Beschwerde des Angeklagten K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten V***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Elvis V***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach § 87 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Herbert Rudolf K***** wurde des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach § 107 Abs 1 StGB, ebenfalls unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Schöffengericht - neben anderen Entscheidungen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO - den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
Der Angeklagte V***** meldete gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, führte in der Folge jedoch lediglich eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus. Der Angeklagte K***** hat fristgerecht Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss angemeldet und ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285a Z 2 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten V***** (§ 285i StPO) ebenso wie über die Beschwerde des Angeklagten Herbert Rudolf K***** (§ 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.