JudikaturOGH

8Ob26/04p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gabriel A*****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 279/03f 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht das Räumungsbegehren wegen eines trotz qualifizierter Mahnung bestandenen Mietzinsrückstandes als berechtigt erachtet.

Einen Einwand der schikanösen Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des Betrages) hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nie erhoben. Dafür hätte ihn aber die Behauptungs- und Beweispflicht getroffen (RIS Justiz RS0026205). Der Beklagte hat sich im wesentlichen nur darauf berufen, dass er ohnehin immer den vorgeschriebenen Mietzins bezahlt habe bzw der Mietzins nicht nachvollziehbar sei. Inwieweit die Erhöhung des Mietzinses unzutreffend sein sollte wird vom Beklagten nicht präzisiert.

Insgesamt vermag der Beklagte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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