JudikaturOGH

9ObA62/04i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther S*****, Berufsfußballer, *****, vertreten durch Dr. Theodor Strohal ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. SK *****, vertreten durch Dr. Heimo Puschner ua, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Dr. Stefan G*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Robert H*****, wegen Feststellung und Abgabe einer Erklärung (Streitwert EUR 31.974,--) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 10 Ra 166/03k-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung einen Anspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Masseverwalter auf Zustimmung zur Anzahlung bzw Abgabe einer Erklärung verneint. Die Bestimmung des § 1425 ABGB ist ihrem klaren Wortlaut nach nur auf gerichtliche bzw im Auftrag des Gerichtes erfolgte Hinterlegungen anwendbar, zumal in einem solchen Fall die Beziehungen zum Gericht öffentlich-rechtlicher Natur sind (Reischauer in Rummel II3 Rz 22, 23 zu § 1425 ABGB mwN). Darüber hinaus bleibt unerfindlich, inwieweit mit dem gestellten Klagebegehren auf einen "Erlag" Einfluss genommen werden soll, zumal das Begehren ausdrücklich darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Verhalten des Erlegers selbst (!) durch Erklärung des beklagten Masseverwalters zu bewirken. Eine - möglicherweise erfolgte - Hinterlegung bei einer dritten Person wäre zwar ebenfalls nicht von § 1425 ABGB erfasst, ist aber überdies auch vom Begehren nicht gedeckt.

Soweit die klagende Partei eine Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit dem behaupteten "Aussonderungsrecht" der klagenden Partei vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch nicht annähernd schlüssig dargelegt wurde, warum hier ein Aussonderungsrecht iSd § 44 KO vorliegen soll.

Selbst wenn die erstbeklagte Partei die Zahlung an den Kläger von einem bestimmten Prozessausgang oder Verhalten der zweitbeklagten Partei abhängig machen sollte, vermag dies allein kein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO zu begründen, zumal es der erstbeklagten Partei ohne entsprechende rechtliche Grundlage nicht zukommt, Verbindlichkeiten zu Lasten Dritter zu begründen. Zusammenfassend vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass sich sein Rechtsmittel als unzulässig erweist.

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