JudikaturOGH

13Os52/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miklos A***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. März 2004, AZ 7 Bs 98/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. November 2003, GZ 41 Hv 15/03a-44, Folge und setzte die in erster Instanz verhängte Strafe herab.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Berufung war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO).

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