JudikaturOGH

13Os41/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael V***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 071 Hv 189/03p-26, sowie seine Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Michael V***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu beiden Schuldspruchsfakten eine Undeutlichkeit der Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, insbesondere in Bezug auf den den Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB qualifizierenden Beutewert, übersieht jedoch die an Deutlichkeit nichts offen lassenden, teilweise in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nachgetragenen Feststellungen US 11, 14, 25 und 26.

Der zum Schuldspruchfaktum 2. erhobene Einwand der Unvollständigkeit der Begründung trachtet die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Irene N***** in Zweifel zu ziehen, orientiert sich dabei jedoch nicht an den prozessualen Erfordernissen einer Mängelrüge. Entgegen den Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum 1. bedurfte die Verantwortung des Angeklagten, er habe seinen Dienst als Kellner am 6. Oktober 2003 erst um 11 Uhr angetreten, mangels einer (entgegen der nicht aktenkonformen Beschwerdebehauptung auch von der Zeugin Beatrix O***** nicht deponierten) Eingrenzung des Tatzeitpunktes auf die Zeit davor ebensowenig einer Erörterung wie die Angaben des Angeklagten über die Einsehbarkeit des Tatortes von der Lokalküche, weil Anhaltspunkte für eine Täterbeobachtung fehlen und auch nicht dargetan wurden.

Die weiteren Beschwerdebehauptungen wenden sich gegen die den Belastungszeugen G***** und O***** zugestandene Glaubwürdigkeit, bringen jedoch die nach Art einer Schuldberufung vorgebrachte Mängelrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Dies trifft auch für den Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend beide Schuldspruchsfakten zu, welcher sich mit der bloß isolierten Kritik an einzelnen Begründungselementen des Ersturteils gegen denkmögliche und grundlegende Lebenserfahrung nicht widerstreitende Schlussfolgerungen (US 25) richtet und damit auf ebenso prozessordnungswidrige Weise die erstgerichtlichen Beweiswerterwägungen bekämpft. Dies geschieht damit, aus dem Umstand nicht sofortiger Tatentdeckung beim Schuldspruch 1. spekulative Schlüsse in Richtung eines Gelegenheitsverhältnisses anderer Personen zu ziehen und dem - nicht urteilskonformen (US 19 bis 25) und somit nicht weiter erörterungsbedürftigen - Einwand, die Entscheidungsbegründung erschöpfe sich in der Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag, indem sie hinsichtlich des Schuldspruchfaktums 1. einzelne Punkte des Vorbringens zur Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wiederholt sowie unter (entgegen dem Neuerungsverbot durch Vorlage einer Krankenstandsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse bekräftigter) Hervorhebung der Angaben des Angeklagten, er sei nach dem Tatvorfall nicht grundlos, sondern vielmehr krankheitshalber nicht mehr zum Dienst erschienen, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Peter G***** in Zweifel zieht, und in Bezug auf den Schuldspruch 2, mit Hypothesen aus der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und bei Anzeigeerstattung die Zuverlässigkeit der - von den Tatrichtern ungeachtet jenes eingehend erörterten Umstandes (US 22 f) als plausibel und überzeugend eingestuften - Aussagen der Zeugin Irene N***** bekämpft, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme der Täterschaft des Angeklagten nicht zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der ohne jegliche Bezugnahme auf die Urteilsfeststellungen geführten Behauptung, Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz und zum Vorsatz in Bezug auf einen 2.000 Euro übersteigenden Beutewert (insoweit der Sache nach Z 10) seien überhaupt nicht oder nur unzureichend unter bloß substanzlosem Gebrauch der verba legalia getroffen worden, nicht am (jeweils konkret sachbezogene Feststellungen zu den angesprochenen Tatbestandselementen enthaltenden) Urteilssachverhalt (US 11, 14, 26). Sie verfehlt solcherart mangels eines unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen zu führenden Vergleiches mit dem darauf angewendeten Gesetz und eines auf dieser Grundlage zu entwickelnden Argumentation, dass und welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen habe (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5, 5c) - wie im Übrigen auch die zum gegenständlichen Vorbringen ohne jegliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe "hilfsweise" erstatteten Hinweise der Beschwerde aus Z 5 vierter Fall - die gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise