JudikaturOGH

10Nc14/04x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** BV, *****, Niederlande, vertreten durch Tramposch Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, wegen 20.100 EUR s.A., AZ 32 Cg 7/04s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, über den Delegierungsantrag beider Parteien den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 13. April 2004 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt die anwaltlich vertretene klagende Partei aus dem Titel der Staatshaftung ("Brennermaut") 20.100 EUR s. A. und beantragt die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Innsbruck. In ihrer Klagsbeantwortung bestreitet die durch die Finanzprokuratur vertretene beklagte Partei (Republik Österreich) die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach. Weiters beantragt die beklagte Partei, die Rechtssache aufgrund übereinstimmenden Antrags an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legt nunmehr die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Eine Begründung dafür wird nicht angeführt, abgesehen von der kurzen Bemerkung "im Sinne des Delegierungsantr.".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31a Abs 1 JN (die Vorschrift wurde mit der ZVN 1983, BGBl 1983/135, in die JN eingefügt) muss das Gericht erster Instanz eine Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Ordnung übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Dieses "übereinstimmende Beantragen" der Parteien kann auch zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgen (RIS-Justiz RS0107486 [T1]; Mayr in Rechberger² § 31a JN Rz 1 mwN).

Aus dem eingangs dargestellten zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die Streitteile noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck beantragt haben. Da die direkte Zuständigkeitsübertragung (Delegation) nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vorgeht (RIS-Justiz RS0107485, RS0107486), sind die Akten dem vorlegenden Gericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen. Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung eines übereinstimmenden Antrags auf direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht besteht nicht (RIS-Justiz RS0107459).

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