10Ob34/04d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Matthias G*****, geboren am 6. März 1987, und der mj. Tabea G*****, geboren am 10. Juni 1992, beide *****, beide vertreten durch die Mutter Dr. Grete G*****, Beamtin, ebendort, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Martin P*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 19. November 2003, GZ 37 R 356/03h, 37 R 357/03f 156, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Beschluss des Rekursgerichts dem Vater am 14. 1. 2004 zugestellt wurde, ist die Rechtsmittelfrist am 28. 1. 2004 abgelaufen und die Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts eingetreten. Der erst am 30. 1. 2004 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (EvBl 1991/91 mwN; 3 Ob 2390/96h; 7 Ob 206/03z; RIS Justiz RS0007078), bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft aber weder bei einer Obsorgeregelung (3 Ob 187/03a) noch im Fall einer Verpflichtung zur Leistung von Sonderbedarf zu (1 Ob 1682/94), sodass das Rechtsmittel des Vaters ohne Eingehen in die Sache als verspätet zurückzuweisen ist.