JudikaturOGH

2Ob104/04i – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin, als Masseverwalter im Kokurs der Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz H*****, und 2.) Zweitklägerin und Nebenintervenientin auf Seite der erstklagenden Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Pitzal, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) Anfechtung und Herausgabe (Streitwert EUR 36.336,42), 2.) Erbrecht (Streitwert EUR 72.672,83), 3.) Löschung (Streitwert EUR 59.737,07), 4.) Anfechtung (Streitwert EUR 399.700,59), 5.) Feststellung und Herausgabe (Streitwert EUR 23.255,31), 6.) Zahlung und Rechnungslegung (Streitwert EUR 72.676,83) in Ansehung der erstklagenden Partei, sowie Feststellung (Streitwert EUR 72.672,83) und Pflichtteilsergänzung (Streitwert EUR 872.074), infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 11 R 166/03t-212, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, unter welchen Voraussetzungen von der Testierunfähigkeit bzw Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auszugehen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die, von korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung abgesehen, die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0012408). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlentscheidung liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben in einem äußerst umfangreichen Verfahren die Testier- bzw Geschäftsfähigkeit des Erblassers in den maßgebenden Zeitpunkten angenommen. Soweit in der außerordentlichen Revision der erstklagenden Partei neuerlich der Versuch unternommen wird, die Testier- bzw Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu bestreiten, wird nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen.

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