1Ob209/03x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 8., Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1) Naceur B*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Maria Franziska T*****, wegen Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 2003, GZ 45 R 184/03x-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der seit der Entscheidung SZ 67/56 gefestigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit bzw den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Es ist somit nicht das Motiv erforderlich, nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen (6 Ob 142/00a; 1 Ob 389/97f ua). Das Erstgericht hat auf Seite 4f seines Urteils ausdrücklich festgestellt, Beweggrund für die Eheschließung der Beklagten sei es gewesen, dass der Erstbeklagte nicht abgeschoben werde und eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich erlange. Das allein zur Begründung der Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen, im Verfahren sei eine derartige Feststellung nicht getroffen worden, ist daher aktenwidrig.
Die Revision ist zurückzuweisen.