1Ob99/04x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Claudia M*****, vertreten durch Fruhstorfer Knittl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Josef M*****, und 2) Herta M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in Linz, wegen 46.075,90 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 1 R 165/03w-12, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, bot im Dezember 2000 dem Prokuristen einer gemeinnützigen GmbH den Kauf einer Liegenschaft im Eigentum der Beklagten in deren Auftrag an. Gesellschafter dieser GmbH waren drei gemeinnützige Genossenschaften. Der Geschäftsführer der Gesellschaft war zugleich Vorstandsmitglied einer deren Gesellschafter. Zwischen ihm und dem Prokuristen "bestand eine zT sehr enge Zusammenarbeit". Etwa Mitte Jänner 2001 erfuhr er vom Prokuristen "erstmals", dass dieser "in Pasching interessante Liegenschaften in Aussicht" habe. Am 29. 1. 2001 verfasste die Klägerin ein "Angebotsschreiben" an die GmbH zu Handen des Prokuristen. Am 30. 1. 2001 besichtigte sie die Liegenschaft mit dem Prokuristen. An diesem Termin hätten auch die Beklagten und deren Neffe teilnehmen sollen. Diese Personen erschienen jedoch nicht. Anlässlich der Besichtigung erklärte der Prokurist, "er werde die Unterlagen" an das Vorstandsmitglied der Genossenschaft "weiterleiten". Das Vorstandsmitglied erhielt die "Unterlagen" noch am gleichen Tag. Am 31. 1. 2001 faxte der Prokurist an die Klägerin, er habe "das Angebot betreffend das besichtigte Grundstück unter Wahrung aller Provisionsansprüche" dem Vorstandsmitglied übermittelt. Daraufhin nahm das Vorstandsmitglied Vertragsverhandlungen mit dem Erstbeklagten auf. Am 27. 3. 2001 teilte der Erstbeklagte der Klägerin mit, es hätten sich die Vertragsverhandlungen mit einem bestimmten anderen Interessenten, der im Vertrag zwischen den Streitteilen "als potentieller Käufer ausdrücklich ausgeschlossen" war, zerschlagen. Derzeit verhandle er jedoch mit einem anderen - ungenannt gebliebenen - Interessenten. Am 30. 3. und 2. 4. 2001 informierte der Prokurist die Klägerin darüber, dass der Abschluss eines Kaufvertrags zwischen den Beklagten und der Genossenschaft - der zuvor bezeichneten Gesellschafterin der GmbH - "unmittelbar bevorstand". Die Klägerin war überrascht. Sie war in die Vertragsverhandlungen nicht eingebunden. Mit Schreiben vom 1. 4. 2001 informierte sie die Beklagten über ihre Gespräche mit dem Prokuristen und darüber, dass sie deren Liegenschaft zum Kauf angeboten habe; im Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrags werde deshalb die vereinbarte Provision fällig. Am 28. 6. 2001 wurde der Kaufvertrag über die Liegenschaft, die Gegenstand des Vermittlungsvertrags der Streitteile war, zwischen den Beklagten und der bereits mehrfach erwähnten Genossenschaft geschlossen. Nach den vertraglichen Absprachen der Streitteile hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision auch dann, wenn sie "in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z. B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich tätig geworden ist."
Das Erstgericht sprach der Klägerin die begehrte Provision von 46.075,90 EUR sA zu und wies ein Zinsenmehrbegehren - unbekämpft - ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig. Zutreffend betonte bereits das Berufungsgericht, dass die Maklertätigkeit der Klägerin nach den Vereinbarungen der Streitteile "entweder in der Namhaftmachung des Vertragsinteressenten an den Auftraggeber oder in der Namhaftmachung des Auftraggebers an den Vertragsinteressenten bestehen" konnte. Die Beklagten hätten die vereinbarte Provision zu zahlen, weil ihnen die Klägerin den schließlichen Vertragspartner zugeführt habe.
Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass die von der Klägerin vertragsgemäß entfaltete Vermittlungstätigkeit erfolgreich war. Sie hat demnach gemäß § 6 Abs 1 und 2 MaklerG den vereinbarten Provisionsanspruch erworben. Es bedarf somit gar nicht des - vom Berufungsgericht letztlich beschrittenen - Umwegs über § 6 Abs 3 MaklerG, um diesem Anspruch eine tragfähige Grundlage zu verschaffen, war doch der Prokurist, mit dem die Klägerin verhandelt hatte, - nach offengelegten Umständen - gleichsam "als verlängerter Arm", und daher zumindest als Empfangsbote (siehe zu dessen Rechtsstellung Strasser in Rummel, ABGB³ § 1002 Rz 53) der späteren Käuferin tätig. Unzutreffend ist somit die Ansicht der Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin habe sich "niemals" auf die Partnerin des schließlich zustande gekommenen Kaufvertrags "bezogen", wurde doch den Beklagten von der Klägerin - nach dem soeben aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt - gerade die spätere Liegenschaftskäuferin vermittelt. Entsprechende Behauptungen enthält bereits die Klageerzählung. Ob der geltend gemachte Provisionsanspruch andernfalls in § 6 Abs 3 MaklerG eine taugliche Stütze fände (siehe dazu etwa 2 Ob 122/01g; 2 Ob 75/00v [= ImmZ 2001, 182 = immolex 2000, 312]), ist in Wahrheit nicht streitentscheidend.
Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.