JudikaturOGH

1Nc58/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung ***** S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Horst L*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.991,02 EUR sA die mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2002, GZ 12 R 25/02p-27, zu 2 Ob 300/02k dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige von Befangenheitsgründen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter N***** vom 9. Mai 2004 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter N***** ist befangen.

Text

Begründung:

Die vom Landesgericht Korneuburg mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 16 Cg 10/00z ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 2. Senat angefallen, dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter N*****, seine Befangenheit anzeigte. Der Beklagte sei im Jahre 2002 im Auftrag der Tochter des Vorsitzenden des 2. Senats und ihres damaligen Ehemanns mit der Durchführung der in einem Scheidungsvergleich vereinbarten Übertragung eines GmbH-Anteils und einer Liegenschaft tätig geworden, wobei er auch Aufgaben als Treuhänder zu verrichten gehabt habe. Er habe den Beklagten dabei persönlich kennen gelernt und unter anderem auch seiner Unzufriedenheit - wegen der langsamen Abwicklung - Ausdruck verliehen. Dieser Sachverhalt könnte den Anschein einer Befangenheit erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (1 N 504/02 mwN). Der von Senatspräsident Dr. N***** dargestellte Sachverhalt könnte dazu führen, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).

Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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