JudikaturOGH

4Ob99/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Mag. Gerhild Scharzenberger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dkfm. Dr. Josef M*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 27.536,80 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. März 2004, GZ 6 R 232/03k 41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus § 1304 ABGB ergibt sich auch die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten und die Folgen einer Beschädigung nicht durch Unterlassen der erforderlichen Tätigkeit zu vergrößern oder zu verlängern. Voraussetzung jeder Ersatzpflicht und somit auch ihrer Minderung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Haftung besteht nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt (SZ 72/4; RIS Justiz RS002281, RS0031143).

Das Berufungsgericht hat den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem der Klägerin angelasteten Verhalten (Unterlassung der Antragstellung auf Konkurseröffnung und Einleitung von Maßnahmen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz) und der im Bereich des Beklagten wegen mangelhafter Erfüllung seiner Beratungspflichten entstandenen Schadenersatzverpflichtung verneint. Seine Auffassung steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Dass zwischen den Interessen der Klägerin an der Fortsetzung ihrer Unternehmenstätigkeit und am weiteren Bezug der Mietzinsdifferenz und jenen des Beklagten an der Beendigung der Unternehmenstätigkeit (und der Einstellung seiner Schadenersatzleistungen) ein so krasses Missverhältnis bestünde, dass von missbräuchlicher Rechtsausübung ausgegangen werden müsste, ist nicht zu erkennen, da sich die Forderung der Klägerin im Rahmen ihrer im Vorprozess dem Grunde nach festgestellten Berechtigung hält, die Klägerin in den letzten Jahren Rationalisierungsmaßnahmen zur Erhaltung ihres Unternehmens ergriffen hat und Ende 2002 auch tatsächlich ein wenngleich geringfügiges positives Ergebnis erzielen konnte.

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