JudikaturOGH

2Ob103/04t – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Viktor L*****, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, wegen § 382a EO, über den Revisionsrekurs des Pflegebefohlenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 15 R 403/03w-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 8. Oktober 2003, GZ 2 P 120/02t-12, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 402 Abs 4, § 78 EO, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels kommt auch dann in Frage, wenn das Rekursgericht zwar mit Recht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, der Revisionsrekurs dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (Kodek in Rechberger2, vor § 502 ZPO Rz 3 lit a). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses damit begründet, es fehle oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zuständigkeit sowie zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO, wenn das Hauptverfahren auf Unterhaltsbemessung nicht in Österreich anhängig ist.

Der Rechtsmittelwerber befasst sich mit diesen (vom Rekursgericht zu seinen Gunsten entschiedenen) Fragen nicht. Er beschwert sich im Revisionsrekurs vielmehr darüber, dass das Rekursgericht den im Rekurs des Vaters enthaltenen Aufhebungsantrag mit Rücksicht auf die Rekursgründe in einen Abänderungsantrag umgedeutet hat. Weiters bekämpft er die Ansicht des Rekursgerichtes, der Sicherungsantrag lasse insbesondere Tatsachenvorbringen zur Leistungsfähigkeit des Vaters vermissen; dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden sich auch aus der aktenkundigen Kopie der in Deutschland eingebrachten Unterhaltsklage, auf die im Antrag verwiesen wurde, nicht ergeben.

Für beide Rechtsmittelgründe sind die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend, denen keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Vielmehr bewegt sich die Rekursentscheidung insoweit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl zum ersten Rechtsmittelgrund RIS-Justiz RS0007038, RS0044010; zum zweiten Rechtsmittelgrund SZ 61/219, RIS-Justiz RS0006131, RS0005452). Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

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