6Ob57/04g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Yacoub A*****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 284/03s 17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 18. Juni 2003, GZ 30 C 467/02t 11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Einwand schikanöser Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des rückständigen Betrages) hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht erhoben; hiefür traf ihn jedoch die Behauptungs- und Beweispflicht (RIS Justiz RS0026205). Die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens ist nur über Einwendung wahrzunehmen (RIS Justiz RS0016452). Das Berufungsgericht hat demgemäß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Berichtshofes ausgeführt, dass das Erstgericht hierauf nicht (amtswegig) zurückgreifen hätte dürfen. Dass es sich beim Mietzinsrückstand "nur" um Wertsicherungsbeträge handelte, ändert nichts (RIS Justiz RS0019165). Im Übrigen hat der Beklagte durch die (verspätete) Bezahlung ohnedies zugestanden, dass er diesen säumigen Betrag vertragsgemäß zu entrichten gehabt hätte (vgl 7 Ob 59/04h).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).