JudikaturOGH

3Ob94/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Josefa R*****, wegen Bestellung eines Sachwalters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 2 R 251/03a-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 1519/96 uva; RIS-Justiz RS0106166).

Auch wenn die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel § 14 Abs 1 AußStrG (1854) zitiert, macht sie keine Rechtsfrage der darin genannten Qualität geltend, vielmehr werden Beweisfragen im Zusammenhang mit dem Beschluss erster Instanz erörtert. Die als Rechtsrüge zu beurteilenden Ausführungen erschöpfen sich überwiegend in der Negation der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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