10Nc8/04i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Dr. Farhad P*****, wegen 2,906.913,30 EUR und Feststellung, infolge Antrages des Betroffenen auf Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 24. 12. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 2,906.913,30 EUR und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden. Zugleich beantragte er "wegen Befangenheit der Gerichte im OLG-Sprengel Graz die Verlegung des Verfahrens zum LG Innsbruck". Dieses Verfahren könne nicht im OLG-Sprengel Graz stattfinden, weil in diesem Verfahren auch rechtswidriges Verhalten von Richtern des LG Klagenfurt und des OLG Graz zu klären sein würden. In seinem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. 5. 2003, mit dem die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt wurde, wiederholte der Kläger seinen Delegierungsantrag, weil "durch die Verflechtungen der Richterschaft, die in Klagenfurt offensichtlichen Verfilzungen von Freimaurern, Richtern, Gerichten, bei Staatsanwaltschaft, den Anwälten und der Anwaltskammer bei der gegebenen Prozessthematik kein geordnetes Verfahren in Klagenfurt abgeführt werden" könne.
Rechtliche Beurteilung
Dem Delegierungsantrag kann kein Erfolg beschieden sein, weil er ausschließlich auf eine angebliche Befangenheit der in Betracht kommenden Richter gestützt wird. Eine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 31 JN Rz 8; RIS-Justiz RS0073042). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN); das setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus.