JudikaturOGH

1Ob75/04t – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Bettina L*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Franz S*****, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 4 R 365/03y-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. September 2003, GZ 4 P 5/01k-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater der Minderjährigen war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 603,18 EUR (= 8.300 S) verpflichtet. Er begehrte die Herabsetzung des Unterhalts ab 1. 1. 2002 auf 500 EUR monatlich.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters stellte das Erstgericht dem Rekurswerber zur Verbesserung zurück. Er wurde aufgefordert, einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG an das Rekursgericht, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, einzubringen. Für diese Verbesserung wurde dem Vater eine Frist bis zum 30. 1. 2004 gesetzt. Eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes ist unterblieben. Am 22. 3. 2004 legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, damit dieser über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters entscheide.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der eindeutigen Gesetzeslage. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (§ 16 Abs 1 AußStrG). Im Falle der Verweigerung der Verbesserung eines Rechtsmittelschriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Die demnach auszusprechende Zurückweisung des Revisionsrekurses obliegt aber nach obigen Ausführungen nicht dem Obersten Gerichtshof.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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