8ObA19/04h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia K*****, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Dr. Bernhard Steinbüchler, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.782,03 EUR sA und Feststellung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 12. März 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 12 Ra 73/03x-11, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die danach (PA 18. 3. 2004) eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist zurückzuweisen: Eine Freistellung der Revisionsbeantwortung (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO) durch den Obersten Gerichtshof erfolgte nicht.