JudikaturOGH

14Os28/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. April 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** und weitere Angeklagte wegen des teilweise im Entwicklungsstadium des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Gerhard M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2003, GZ 043 Hv 113/03f-52, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Alfred H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard M***** des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall), Abs 4 Z 3 SMG (I.A.1. und 2.), (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (I.B.1.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (III.A.), Georg P***** des im Entwicklungsstadium des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG (I.A.2.), (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (I.B.2.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III.B.) sowie Alfred H***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB (II.) schuldig erkannt. Danach haben in Wien

I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

A. in einer großen, das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem

1. Gerhard M*****

a) von Ende 2002 bis 25. August 2003 ca 120 g Kokain an unbekannte Personen verkaufte;

b) am 25. August 2003 weitere rund 128 g Kokain zum Zweck des Verkaufes bereithielt;

2. Gerhard M***** und Georg P***** als Mittäter am 25. August 2003 991 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 678 g einem verdeckten Ermittler zu verkaufen versuchten;

B. wiederholt Kokain und Haschisch erworben und besessen, und zwar

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten Alfred H***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer als Vertrauensmann der Polizei im Fall der von ihm bewirkten Aufdeckung einer Suchtgift-Straftat eine Belohnung durch das Bundeskriminalamt zugestanden wäre, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die vom Erstgericht festgestellte eigenständige und ohne Zwischenschaltung seines Kontaktmannes bei der Polizei vorgenommene Anbahnung eines Suchtgiftgeschäftes hervorzurufen. Dies umso weniger, als der Angeklagte auch noch in der Rechtsmittelschrift selbst einräumte, dass er sich für das von ihm vermittelte Suchtgiftgeschäft eine Provision von 2.500 Euro versprechen ließ (S 321 iVm US 8). Trotz mehrmaliger Kontakte mit dem ihn als Vertrauensperson rekrutierenden Polizeibeamten unterließ er jeglichen konkreten Hinweis auf das bevorstehende Suchtgiftgeschäft, obwohl ihm sowohl Zeitpunkt als auch Ort der Suchtgiftübergabe bekannt waren (US 9).

Gleiches gilt für die auf seine Verantwortung gestützten Einwände, wonach er keine Kenntnis von den Übergabemodalitäten gehabt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, zielführende Hinweise zur Aufdeckung der bevorstehenden Straftat zu liefern. Gerade mit dieser Einlassung setzte sich das erkennende Gericht eingehend auseinander, schenkte ihr aber angesichts der aus den Angaben der Mitangeklagten und des Kontaktpolizisten abgeleiteten entgegenstehenden Beweisergebnisse keinen Glauben (US 12 ff).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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