Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christiane Helene S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. Berend Josef S*****, Angestellter, ***** vertreten durch den Sachwalter Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2004, GZ 4 R 13/04k-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21. Oktober 2003, GZ 3 C 144/00w-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil vom 21. 10. 2003 hat das Erstgericht die zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 30. 5. 1998 geschlossene Ehe geschieden und ausgesprochen, dass das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten trifft. Der Antrag des Beklagten, gemäß § 60 Abs 3 EheG auszusprechen, dass das zumindest überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe, wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben. Zu Recht habe das Erstgericht auf ein alleiniges Verschulden des Beklagten iSd § 60 EheG erkannt. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da sich erhebliche Rechtsfragen von grundlegender, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung nicht stellten. Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage der Zerrüttung der Ehe und des Verschuldens daran (§ 49 EheG) entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Wie ausgehend davon das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn das Berufungsgericht dabei - wie hier - die Grenzen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (10 Ob 391/97a = EF 85.337). Die Vorinstanzen haben das Alleinverschulden des Beklagte an der Zerrüttung der Ehe darin gesehen, dass er seine Frau tätlich attackiert und durch gefährliche Drohung mit Gewalt zur Aufrechterhaltung der Ehe mit ihm zu nötigen versucht hat. Das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin, aufgrund dessen er auch strafgerichtlich verurteilt worden sei, sei keinesfalls als entschuldbare Reaktionshandlung auf ein Verhalten der Klägerin eingestuft werden. Die nach Ansicht des Revisionswerbers fehlende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beklagten vor seiner Eheschließung (außerordentlich hoher Arbeitseinsatz) ist für die entscheidenden Umstände, die das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe begründen, ohne Bedeutung.
Da der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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