8Ob18/04m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A*****, vertreten durch Kadlec Weimann OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Yvonne B*****, und 2.) Ivan B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 145.345,67 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 4 R 166/03s-67, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (vgl § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Nach § 492 Abs 1 ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung oder in einem Schriftsatz gemäß § 473a Abs 2 ZPO die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Dass die Beklagten oder die Klägerin einen Antrag auf Anordnung der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hätten, führten die Beklagten aber gar nicht aus. Soweit die Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge geltend machen, dass das Berufungsgericht unabhängig von der behaupteten und festgestellten Vereinbarung auch zu prüfen gehabt hätte, ob nicht der marktkonforme Zinssatz bei 8 % gelegen wäre, zeigten die Beklagten schon gar nicht auf, inwieweit sie im erstgerichtlichen Verfahren diesen Einwand erhoben hätten. Vielmehr haben sich die Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren darauf gestützt, dass die - im Übrigen nicht in Frage gestellten Kreditzinsen - auf Grund einer Vereinbarung im Jahre 1997 teilweise rückwirkend reduziert hätten werden sollen. Im Übrigen haben sie ausdrücklich außer Streit gestellt, dass alle Eingänge und Ausgänge richtig verbucht wurden (vgl AS 213; vgl allgemein zum Neuerungsverbot § 504 Abs 2 ZPO sowie § 482 ZPO für das Berufungsverfahren).
Zu den weiteren Ausführungen der Revision hinsichtlich der offenen Kreditbeträge ist auf die ausdrückliche Feststellung zu verweisen, wonach bis zum Schluss der Verhandlung ein Saldo von S 2,079.391,68 offen war. Im Ergebnis bekämpfen die Beklagten in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beklagten als nicht aufklärbar dargestellte Differenz zwischen der Feststellung des Saldos von ca 3,5 Mio S im Dezember 1999 zu dem nach Überweisung eines Betrages von ca 2,5 Mio S im März 2000 festgestellten Saldo von weiterhin über 2 Mio S sich einfach daraus erklären lässt, dass in den zuerst genannten Saldo schon zu Gunsten der Beklagten die Zinsenvergütung von ca 1,5 Mio S eingerechnet wurde, die letztlich mangels Einhaltung der Vereinbarungen durch die Beklagten nicht zum Tragen gekommen ist. Zu dem nunmehr erhobenen Einwand, dass eine rechtzeitige Erfüllung der Bedingungen für die Zinsenvergütung nicht möglich gewesen sei, da die Abwicklung des Liegenschaftsverkaufes treuhändig erfolgt sei, sind die Beklagten ebenfalls auf das bereits oben dargestellte Neuerungsverbot zu verweisen. Insgesamt vermag es die Revision der Beklagten jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.