6Ob206/03t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu FN 112587w eingetragenen "J*****" ***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie der Geschäftsführer Veit S***** und Wolfgang W*****, beide *****, und Dr. Helmut S*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2003, GZ 28 R 206/03z-9, womit über den Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Mai 2003, GZ 1 Fr 2095/03v-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurückgewiesen, der Antrag auf Verfahrensunterbrechung abgewiesen und die vom Erstgericht gemäß § 283 HGB wegen der Verletzung der Offenlegungspflicht verhängte Zwangsstrafe bestätigt wurde. Der Revisionsrekurs ist teilweise absolut, teilweise mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, sie können die Verfahrenseinleitung nur anregen (RIS-Justiz RS0058452). Ein gestellter Antrag ist zurückzuweisen.
Gegen die Abweisung eines Unterbrechungsantrages ist gemäß § 19 Abs 3 FBG kein Rechtsmittel zulässig, weil kein Fall einer zwingend vorgeschriebenen Verfahrensunterbrechung vorliegt (RS0106006). Ansuchen anderer Gerichte um Vorabentscheidung des EuGH enthalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (RS0114648). Der neue Unterbrechungsantrag ist abzuweisen.
Zum Revisionsrekurs gegen die verhängte Zwangsstrafe:
Der Oberste Gerichtshof beurteilt in ständiger Rechtsprechung die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungsrechtlich unbedenklich und dem Gemeinschaftsrecht entsprechend und erblickt in der Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (insbesondere der Publizitätsrichtlinie und der Bilanzrichtlinie) nach mehreren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (insbesondere vom 4. 12. 1997, Slg 1997 I-6843-Daihatsu) keinen Eingriff in Grundrechte nach der EMRK oder in Grundwerte der Europäischen Gemeinschaft (RIS-Justiz RS0113282; RS0113089). Die Revisionsrekurswerber bekämpfen diese Auffassung überwiegend mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof in Vorentscheidungen schon behandelt und abgelehnt hat. Insoweit sie sich zur Stützung ihrer Ansicht, die Offenlegung verletze Grundrechte (insbesondere Datenschutz und die Rechte aus Art 6, 8 und 10 EMRK) und es läge kein acte clair-Fall vor, sodass der Oberste Gerichtshof eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen hätte, auf mehrere Erkenntnisse des EuGH und des EGMR berufen und daraus "neue Grundrechtsbedenken" ableiten, ist ihnen - wie schon in den Vorentscheidungen, etwa zur Auskunftspflicht nach dem Bezügebegrenzungsgesetz - die Verschiedenheit der von den Gerichtshöfen behandelten Rechtsmaterien entgegenzuhalten, insbesondere der wesentliche Unterschied, dass im hier zu entscheidenden Fall eine die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien einfordernde Rechtsprechung des EuGH vorliegt, die keinen Zweifel darüber offen lässt, dass die Offenlegung mit den von den Rekurswerbern relevierten Grundrechten im Einklang steht.
Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1. Richtlinie - Publizitätsrichtlinie), ABl. L 221 vom 4. 9. 2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. Weder diesem Gesetzgeber noch dem EuGH kann unterstellt werden, sie hätten verkannt, dass es sich bei den offenzulegenden Bilanzangaben um grundrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse handle. Mit der zitierten Richtlinie vom 15. Juli 2003 ist auch der Einwand der Revisionsrekurswerber, die angeblich "aus grauer Vorzeit" stammenden Richtlinien seien längst als materiellrechtlich derogiert anzusehen, wohl endgültig widerlegt.
Der Hinweis der Revisionsrekurswerber auf die Europäische Charta der Grundrechte der Europäischen Union geht, wie auch der Verfassungsgerichtshof unlängst in seinem Erkenntnis vom 12. 12. 2003, GZ A 2/01 ua (Abweisung der Staatshaftungsklagen) zutreffend bemerkt hat, allein deshalb fehl, weil diese Charta (noch) nicht für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist. Der von den Revisionsrekurswerbern behauptete umfassende Datenschutz des Gemeinschaftsrechts ergibt sich, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls (in dem eben zitierten Erkenntnis) klar gestellt hat, vielmehr aus sekundärrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Richtlinie. Diese Vorschriften stehen auf einer Stufe mit den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien und können schon deshalb kein Maßstab dafür sein, ob andere Richtlinien mit dem Primärrecht vereinbar sind. Die zum Art 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und sind auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar.
Mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht. Die Strafen bewegen sich durchaus im gesetzlichen Rahmen und sind schon im Hinblick auf die beharrliche Weigerung der Revisionsrekurswerber, die klare Rechtslage im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen, unbedenklich.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG und § 15 Abs 1 FBG).
Insoweit der Viertrekurswerber Dr. Helmut S***** die Rekursentscheidung mit der Behauptung bekämpft, er sei nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft, ist der Revisionsrekurs mangels Beschwer unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - also auch eines Revisionsrekurses - ist ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91; 1 Ob 530/95; RIS-Justiz RS0006497). Diese Voraussetzung trifft auf den Rechtsmittelwerber Dr. Helmut S***** nicht zu. In Stattgebung seines Antrags hat nämlich das Erstgericht mit Beschluss vom 4. 8. 2003, der in Rechtskraft erwachsen ist, ausgesprochen, dass von einer zwangsweisen Durchsetzung der über ihn verhängten Zwangsstrafe Abstand genommen wird. Damit ist seine Beschwer weggefallen, die als Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss (Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 9 mwN).