3Ob65/04m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Michael K*****, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei gegen 1.) das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2002, GZ 46 R 506/02f, 507/02b-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. März 2002, GZ 18 C 3/01t-7, bestätigt wurde, sowie 2.) das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2003, GZ 46 R 207/03-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 21. Jänner 2003, GZ 18 C 3/01t-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidungen ON 19 und 26 jeweils durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, bejahendenfalls 20.000 EUR übersteigt.
Text
Begründung:
Mit den angefochtenen Urteilen gab das Berufungsgericht jeweils der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, wobei Gegenstand des Verfahrens Impugnationsklagebegehren gegen Strafbeschlüsse in Unterlassungsexekutionen (§ 355 EO) sind. Die Berufungsurteile enthalten keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die dagegen von der klagenden Partei erhobenen "außerordentlichen" Revisionen legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über die Revisionen funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in den Berufungsurteilen noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Impugnationsklagen gegen eine Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (E. Kodek in Rechberger2 § 500 ZPO Rz 8 mwN; vgl auch 3 Ob 145/01x, 136/02z).
Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Bewertung über 4.000 EUR, nicht aber über 20.000 EUR käme, wäre gemäß § 508 ZPO nur eine mit einem Abänderungsantrag in Ansehung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht verbundene ordentliche Revision zulässig. In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 508 ZPO).