Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen unbekannte Täter "wegen §§ 111, 152 StGB" über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2004, AZ 10 Bs 205/03 (AZ 31 E Vr 269/01 des Landesgerichtes Salzburg), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht ist das ordentliche Rechtsmittel einer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig (§ 16 StPO; 14 Os 107/03).
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