10ObS32/04k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Mag. Dr. Walter Zeiler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sieglinde W*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Loimer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2003, GZ 12 Rs 123/03z-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2003, GZ 11 Cgs 163/01d-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde die von der Klägerin am 27. 8. 1970 geschlossene Ehe mit Johann W***** am 30. 8. 1989 vor dem Bezirksgericht Salzburg geschieden. Die Klägerin hat am 30. 8. 1989 eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass sie den im Scheidungsvergleich vom 30. 8. 1989 festgelegten Unterhaltsanspruch von 2.500 S monatlich gegenüber Johann W***** während seiner Lebzeit nicht geltend machen werde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ab dem Jahr 1996 bzw zumindest ein Jahr vor dem Tod des Johann W***** regelmäßige Unterhaltszahlungen von diesem bekommen hat.
Das Erstgericht hat das auf Gewährung einer Witwenpension nach dem am 1. Mai 2001 verstorbenen Johann W***** ab 1. Mai 2001 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben und die ordentliche Revision nicht zugelassen, da nur Beweisfragen zu klären gewesen seien. Nach der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde vertretenen Ansicht sei das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach ein Anspruch auf Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 GSVG bzw § 258 Abs 4 ASVG auch dann bestehe, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Ehepartners tatsächlich Unterhalt geleistet worden sei und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert habe.
Damit negiert die Revisionswerberin die gegenteilige Feststellung des Erstgerichts. Diese Feststellung ist vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar.
Da die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann ihr keine Relevanz für den Ausgang des konkreten Verfahrens zukommen. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, abstrakte Rechtsfragen beantworten.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.