2Nc6/04m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inan Y*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 4.097,95 sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen 8 Tagen nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der am 5. 12. 2003 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt der in Wien wohnhafte Kläger die Verurteilung der beklagten Haftpflichtversicherung mit Sitz in Salzburg zur Zahlung seines bei einem Verkehrsunfall in Wien am 18. 9. 2003 erlittenen Schadens in Höhe des Klagebetrages; dieser Unfall sei vom Versicherungsnehmer der beklagten Partei, wohnhaft ebenfalls in Wien, allein verschuldet worden. Zum Beweis sind in der Klage ua auch zwei in Wien wohnhafte Zeugen geführt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte ihrerseits die zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Lenkers und eines weiteren gleichfalls in Wien wohnhaften Zeugen.
Nach Zustellung der Gleichschrift des Einspruchsschriftsatzes beantragte die klagende Partei die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Meidling aus Gründen der Prozessökonomie und der Zweckmäßigkeit, weil beide beteiligten Fahrzeuglenker in Wien wohnhaft seien, ebenso wie die beantragten Zeugen, und sich auch der Unfall in diesem Bundesland ereignet habe, sodass auch ein (zwischenzeitlich in einem späteren Schriftsatz ergänzend beantragter) Lokalaugenschein samt Beiziehung der Beteiligten das Verfahren beim Bezirksgericht Salzburg "unverhältnismäßig verteuern" würde.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil es für sie "wesentlich einfacher" sei, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg abzuführen; im Übrigen hätte der Kläger unter Stützung auf § 92a JN seine Klage von vornherein auch beim Bezirksgericht Meidling einbringen können.
Das Erstgericht legte hierauf die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne freilich seinerseits gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN zur Zweckmäßigkeit derselben Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist damit verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen "abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche Äußerung nach dem Vorgesagten bisher unterblieben ist, war daher vorerst im Sinne dieser Gesetzesstelle aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nd 3/00, 2 Nd 4/02; 3 Nd 512/01; 7 Nd 505/01, 7 Nd 2/02; 9 Nc 102/02d, 1 Nc 1/04v uva).