JudikaturOGH

8ObA10/04k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helene W*****, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch CMS Strommer Reich Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 25.977,87 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 21.991,99 brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2003, GZ 9 Ra 34/03s 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beurteilung, ob der vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung detailliert und unbekämpfbar festgestellte Inhalt der Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin eine Einstufung in Verwendungsgruppe IV oder V des Kollektivvertrages für die Angestellten der Agrarmarkt Austria rechtfertigt, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu: Die Klägerin war mit der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Magermilchbeihilfe beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 konnte sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil die Förderung der Magerhilfbeihilfe Ende des Jahres 1999 eingestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass andere Angestellte der beklagten Partei eine der Klägerin im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeit ausüben, bestehen nicht.

Im Übrigen ist hier keine grundsätzliche, zwischen den Parteien strittige Frage der Auslegung der kollektivvertraglichen Einstufungskriterien zu beantworten, sondern die ausschließlich von den festgestellten Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ob die der Klägerin konkret übertragenen Aufgaben von ihr "nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages selbständig und einwandfrei erledigt wurden" (Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages).

Die Bejahung dieser Frage stellt sich im Zusammenhalt mit der Feststellung, die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach Einschulung völlig selbständig ausgeführt, ohne bezüglich Inhalt oder Ablauf ihrer Tätigkeit Einzelanweisungen zu erhalten, jedenfalls als vertretbare Auffassung des Berufungsgerichtes dar, die sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge (RIS Justiz RS0010088; RS0008807; RS0010089) hält.

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