JudikaturOGH

1Nc1/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Gerda K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 731,69 EUR sA infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Hermagor zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit Mahnklage die Zahlung von 731,69 EUR sA. Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Hermagor antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 31 JN; für diese Delegierung sprächen fünf von ihr aufgezählte Gründe. Das Bezirksgericht Hermagor äußerte sich zum Delegierungsantrag der Beklagten dahin, dass es die Delegierung für zweckmäßig erachte. Der zur Äußerung aufgeforderte Kläger stellte seinerseits den Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wobei er auf die von der beklagten Partei angeführten Delegierungsgründe verwies.

Rechtliche Beurteilung

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragten, und zwar - wie dies § 31a JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann hat aber das Gericht erster Instanz gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, denn der übereinstimmende Antrag beider Parteien kann auch in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 31a JN mwN).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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