3Ob34/04b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft W*****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 968,93 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekursen der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. August 2003, GZ 22 R 263/03b-26, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 13. Juni 2003, GZ 12 E 3500/02k-20, zurückgewiesen wurde, und vom 8. Oktober 2003, GZ 22 R 324/03h-39, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 28. Juli 2003, GZ 12 E 3500/02k-22, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied (di die betriebene Forderung), 4.000 EUR nicht übersteigt, sind die "außerordentlichen" Revisionsrekurse des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044501). Dies hat bereits das Rekursgericht in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend ausgesprochen.
Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen der beiden Rechtsmittel versagt.