JudikaturOGH

3Ob31/04m – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft W*****, ***** wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 894,30 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. August 2003, GZ 23 R 114/03h-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. Juli 2003, GZ 12 E 2969/03y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung rechtskräftig über den Verpflichteten verhängter Geldstrafen in der Gesamthöhe (einschließlich Kosten) von 894,30 EUR. Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch, weil kein die Exekution deckender Exekutionstitel existiere, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, die Angaben in der Exekutionsbewilligung über den Exekutionstitel nicht mit diesem übereinstimmten, kein Behördenverfahren stattgefunden habe und Verjährung vorliege.

Das Erstgericht wies den Einspruch als unbegründet ab, weil die Exekutionstitel vollstreckbar seien und die bewilligte Exekution deckten und ferner die Angaben im Exekutionsantrag mit jenen im Exekutionstitel übereinstimmten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der Einspruch des Verpflichteten sei unbegründet, weil er nicht einen der im § 54c EO angeführten Einspruchsgründe geltend gemacht habe. Das Erstgericht sei anlässlich der Exekutionsbewilligung an die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden gewesen und habe diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 20 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (eine Ausnahme nach § 502 Abs 4 oder 5 liegt hier nicht vor). Der Revisionsrekurs ist darüber hinaus ebenso jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher unzulässig und zurückzuweisen, ohne dass auf seine sachlichen Argumente eingegangen werden könnte.

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