Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 4. November 2003, GZ 14 Hv 87/02y-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, in Anwesenheit des Verurteilten Mario E*****, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 4. November 2003, GZ 14 Hv 87/02y-59, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben, und es wird dem Landesgericht Leoben die neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des Mario E***** in einer dem Gesetz entsprechenden Senatszusammensetzung aufgetragen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. Mai 2002, GZ 14 Hv 87/02y-29, dem Dr. Horst L***** als beisitzender Richter angehörte, wurde Mario E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 2002, AZ 13 Os 121/02 (ON 38 des Hv-Aktes), zurückgewiesen, seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. März 2003, AZ 9 Bs 27/03 (ON 43 des Hv-Aktes), nicht Folge gegeben.
Mit (einhellig gefasstem und unangefochten gebliebenen) Beschluss vom 4. November 2003, GZ 14 Hv 87/02-y59, wies das Landesgericht Leoben - unter Mitwirkung des Richters Dr. Horst L***** als Senatsmitglied (S 499) - einen Antrag des Mario E***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (ON 52).
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stand die Gerichtsbesetzung bei dieser Beschlussfassung mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 68 Abs 3 StPO ist nämlich von der Entscheidung (auch) über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache (als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder) als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Demzufolge war der im vorliegenden Verfahren als Mitglied des Schöffensenates tätig gewesene Richter Dr. Horst L***** von der Mitwirkung an der Entscheidung über den folgenden Wiederaufnahmsantrag des Mario E***** ausgeschlossen.
Die Gesetzesverletzung war somit festzustellen und, da sich die Nichtbeachtung des § 68 Abs 3 StPO zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann, der Entscheidung im Sinne des § 292 letzter Satz StPO durch die Kassation des gesetzwidrig zustandegekommenen Beschlusses und die Anordnung einer neuen Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen.
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