Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. April 2003, GZ 112 Hv 99/02b-265, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien "als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf strafgerichtliche Verfolgung von Tätern zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas S***** als Mittäter am 18. und 23. Mai 2001 dadurch, dass sie trotz Kenntnis laufender Ermittlungen gegen Jeremiasz B***** im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens an den amerikanischen FBI-Beamten Paul C***** mit dem Ersuchen herantraten, in Form eines Zeugenschutzprogrammes Jeremiasz B***** eine neue Identität und einen Aufenthalt in den USA für zumindest ein Jahr zu verschaffen, in der Erwartung solcherart die Beweisführung gegen ihn zumindest zu erschweren;
2. am 20. Februar 2002, indem er als leitender Kriminalbeamter der EDOK und somit zuständig für die Zuteilung des Sicherheitswachebeamten Robert K***** zu dieser Dienststelle als Grundlage für die Verwendung bei der SOKO-Nord, Genannten fälschlich des Verrates von Amtsgeheimnissen bezichtigte, obwohl er wusste, dass diese Anschuldigung" ("in dieser Art und Weise" - US 23 f) "falsch war, was zu einer zumindest vorübergehenden Beendigung der Zuteilung des Genannten zur SOKO-Nord - welcher auf Grund seiner Sprachkenntnisse für die Erhebungen gegen Jeremiasz B***** besonders wichtig war - und zu einem Strafverfahren gegen ihn führte;
3. am 18. Februar 2002 dadurch, dass er im Zuge seiner Dienstausübung erhaltene Informationen über geplante Ermittlungsschritte der mit den Erhebungen gegen Jeremiasz B***** betrauten SOKO-Nord, insbesondere über die geplante Zeugeneinvernahme des Ryszard H*****, dem Verteidiger des Jeremiasz B*****, Rechtsanwalt Dr. Karl B*****, weitergab".
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Mit dem einleitend erhobenen Einwand, „dass die dem Verteidiger auf Grund seines Antrages eingeräumte Fristverlängerung (um vier auf insgesamt acht Wochen - ON 269) zur Rechtsmittelausführung unangemessen kurz festgelegt wurde", wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Im Übrigen ist die Behauptung auch im Blick auf den Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls (etwas mehr als 800 Seiten) und des Urteils (75 Seiten) inhaltlich unberechtigt. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen keine Verteidigungsrechte verletzt, weil die begehrten Beweisaufnahmen entweder auf den Nachweis nicht entscheidender Tatsachen abstellten oder prozessordnungswidrig gestellt wurden:
Die Anträge auf Vernehmung des (inzwischen verstorbenen) Zeugen Jeremiasz B***** sowie auf Beischaffung des Aktes 415 Hv 3/02p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Beweis dafür, „dass der genannte Zeuge Rechtsanwalt Dr. Karl B***** vor dem 20. Februar 2002 von geplanten Erhebungsschritten der mit den Erhebungen gegen B***** betrauten SOKO-Nord, insbesondere über die geplante Zeugenvernehmung des Ryzard H***** berichtete und Rechtsanwalt Dr. B***** diese Information in einem Gespräch vor dem 20. Februar 2002 dem Angeklagten weitergegeben hat" (S 493/XVII), beinhalten kein für den Schuldspruchpunkt 3. relevantes Beweisthema, weil - im Sinn des dazu ergangenen Zwischenerkenntnisses - das Schöffengericht, das mit mängelfreier Begründung (US 45 f) die Verantwortung des Angeklagten ablehnte, wonach Dr. B***** und Jeremiasz B***** bereits von anderer Stelle darüber informiert waren, dass die SOKO-Nord ua an H***** "herantritt", um ihn als Zeugen zu gewinnen, rechtsrichtig erkannte, dass durch die (vom Beschwerdeführer eingestandene - US 45) Weitergabe der Information eine geplante Einvernahme H*****s nunmehr durch den Angeklagten, somit durch einen hochrangigen Polizeibeamten (mit deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz und im Wissen um seinen Befugnismissbrauch) - insoweit für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichend - bestätigt wurde (US 47, 50). Die Vernehmung des Chefinspektors Herbert K***** als Zeugen zum Beweis dafür, dass entgegen der Aussage des Zeugen Dr. B***** in Zeugenschutzfällen die direkte Kontaktnahme der EDOK-Beamten mit dem FBI üblich war (S 569/XIX), betrifft gleichfalls keinen entscheidenden Umstand, besteht doch der angelastete Amtsmissbrauch (Punkt 1.) nicht im Vorwurf einer Formverletzung, sondern in der Anbahnung eines Zeugenschutzprogramms mit dem Ziel der Verhinderung oder Erschwerung der strafgerichtlichen Verfolgung des Jeremiasz B*****.
Der Antrag auf Vernehmung des (beisitzenden Richters des Schöffengerichtes) Mag. Frederik L*****, über die Gründe für dessen im Hinblick auf die Auffälligkeit und Bedenklichkeit des in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Verhaltens der Konsiliarärztin der Justizanstalt Josefstadt (S 3 n4, 3 j4 des Antrags- und Verfügungsbogens) berechtigte Fragestellung an die Zeugin Dr. B***** (S 397/XVIII) über ihr Engagement im Verfahren zur Pensionierung des Verteidigers (in seinem früheren Beruf als Staatsanwalt) lässt - ungeachtet der Unzulässigkeit des Beweisthemas (Mayerhofer StPO4 § 150 E 9) keinen Bezug zum inkriminierten Sachverhalt erkennen, sodass auch er zu Recht der Ablehnung verfiel (Ratz WK-StPO § 281 Rz 321). Die Anträge auf Beischaffung des „aktuellen Befunds der psychologischen Untersuchung" des Angeklagten zum Beweis, dass er durchschnittlich intelligent ist und keine narzisstischen Merkmale bzw narzisstische Persönlichkeitsstörung aufweist (S 563/XIX), sowie auf Überprüfung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R***** (ON 239) durch Einholung eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen mit Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinn des § 126 Abs 2 StPO „zur Klärung der divergierenden Fachmeinungen hinsichtlich der Möglichkeit des Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer anankastischen Persönlichkeitsstörung in ein und derselben Person, allenfalls unter Einbeziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie", legen prozessordnungswidrig nicht dar, weshalb Befund und/oder Gutachten Mängel im Sinn der §§ 125 und 126 StPO aufweisen. Dazu ergänzendes Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B***** als Zeugin ausschließlich über tatsächliche Wahrnehmungen zu berichten hatte und ihre - auf einer völlig insuffizienten Befundgrundlage basierende - "Fachmeinung" in diesem Verfahren zu Recht außer Betracht blieb.
Zum Schuldspruchpunkt 2. stellte das Schöffengericht fest, dass dem Angeklagten vom Verteidiger des Jeremiasz B*****s, Dr. Karl B*****, am 20. Dezember 2001 mitgeteilt wurde, dass nach einer Information seines Mandanten der Polizeibeamte Robert K***** irrtümlich Informationen über die Person B***** an eine polnische Reporterin weitergegeben hatte, ferner dass in einem weiteren Gespräch am 18. Februar 2002 Dr. B***** gegenüber dem Angeklagten präzisierte, dass Robert K***** der Meinung war, die Reporterin Anna M***** sei eine Kriminalbeamtin. Am 20. Februar 2002 übermittelte daraufhin der Angeklagte eine Sachverhaltsdarstellung unter Bezugnahme auf eine frühere Sachverhaltsmitteilung an den Generaldirektor für öffentliche Sicherheit, wonach er "aus verlässlicher – streng vertraulicher - Quelle aus der Umgebung der Staatsanwaltschaft Warschau" erfahren habe, dass es sich bei dem in einem polnischen Pressebericht vom 26. April 2001 zitierten Beamten der EDOK um Revierinspektor Robert K***** handelte, der mit der polnischen Journalistin Anna M***** (im Beisein eines weiteren polnischen Journalisten) ein ausführliches Gespräch führte, wobei er wusste, dass "die in dieser Art und Weise erhobenen Anschuldigungen" - infolge Verschweigens des Robert K***** dabei unterlaufenen entscheidungsrelevanten personenbezogenen Irrtums - unrichtig waren (US 23 f iVm S 159 ff/IX).
Der Antrag auf Vernehmung der polnischen Journalisten Anna M***** und Berthold K***** als Zeugen zum Beweis dafür, „dass sie Robert K***** in der Zeit vom 20. bis 23. April 2001 persönlich kontaktierten und er ihnen Amtsgeheimnisse im Zusammenhang mit Erhebungen gegen Jeremiasz B***** weitergab, wobei die beiden Zeugen Robert K***** gegenüber offen als Journalisten aufgetreten sind" (S 495/XVII; S 567 f/XIX), entbehrt schon vom Ansatz her der gebotenen Relevanz: Denn selbst im Fall der Erwiesenheit des in Rede stehenden Beweisziels bleibt der mit dem Vorsatz auf Herbeiführung des von ihm angestrebten Schadens, der durch die Erschwerung der Amtshandlung gegen Jeremiasz B***** durch das Unterbleiben der Weiterleitung des Ersuchens um Verlängerung der Zuteilung des genannten Beamten zur EDOK (in weiterer Folge zur SOKO-Nord) an die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit eintreten sollte, begangene Befugnismissbrauch durch pflichtwidrige Weitergabe einer einen entscheidenden Gesichtspunkt verschweigenden Sachverhaltsdarstellung unberührt.
Gleiches gilt auch für die weiters beantragte Beischaffung der gesamten Videoaufzeichnung aus der Überwachung des Hauses des Jeremiasz B***** zum Beweis dafür, dass die im Zeitungsartikel der „Rzeczpospolita" veröffentlichte Abbildung des in Rede stehenden Hauses aus dieser Videoüberwachung stammt „und demnach der in der inkriminierten Sachverhaltsdarstellung vom 20. Februar 2002 dargelegte Verdacht des Angeklagten entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung zu Recht geäußert worden war", sowie die begehrte Übersetzung und „Überprüfung" des bei ON 232 angeschlossenen Artikels der Zeitschrift „NIE" vom 5. Dezember 2002 „auf seinen Wahrheitsgehalt" zum Beweis dafür, „dass der Zeuge Inspektor Robert K***** im Zusammenhang mit Jeremiasz B***** seine Kontakte zu ermittlungsfremden Personen dem Gericht offenbar nicht umfassend dargelegt hat, sodass die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussage vor Gericht ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist" (S 569/XIX). Auch die Mängelrüge (Z 5) verfehlt ihr Ziel.
Der in Ansehung des Schuldspruchpunktes 1. gerügte innere Widerspruch liegt nicht vor, weil die Annahme, dass „der Angeklagte am 23. Mai 2001 nicht einmal über die Vorgangsweise hinsichtlich der Stellung eines Zeugenschutzantrages wusste" (S 153/III – US 34), nicht ausschließt, dass er im Wissen um seinen Befugnismissbrauch die Übernahme des Jermiasz B***** in das Zeugenschutzprogramm des FBI unter Umgehung der üblichen Formalitäten („offizielle Variante" - US 34) einleitete.
Die weitere gegen die Annahme der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten in allen Tatzeitpunkten gerichtete Beschwerde legt prozessordnungswidrig nicht dar, welche schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Zeugin Dr. Nadja B***** das Schöffengericht in einer die Unvollständigkeit der Urteilsgründe bewirkenden Weise nicht erörterte. Im Übrigen waren die Tatrichter nicht verhalten, sich mit - wie oben dargelegt überdies mangelhaft fundierten - arrogierten gutächtlichen Äußerungen der Zeugin, die bloß ihre eigenen Wahrnehmungen über die für das Beweisverfahren erheblichen, der Vergangenheit angehörenden Tatsachen angeben durfte (Fabrizy StPO9 § 150 Rz 1), auseinander zu setzen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet bloß, dass „die Kontaktaufnahme mit den zur Einleitung von Legendierungen zuständigen Auslandsbeamten fremder Mächte" grundsätzlich zu den Amtsgeschäften des Angeklagten gehörte, womit sie sich prozessordnungswidrig über die konträre Urteilsannahme (US 8, 18, 27 iVm S 409 ff/XVI) hinweg setzt. Mit dem Einwand, das Schöffengericht hätte feststellen müssen, „wie eine Legendierung bzw Verbringung in ein Zeugenschutzprogramm und ins Ausland durchzuführen ist, wer die hiefür zuständigen Stellen sind und ab welchem Stadium eine derartige Kontaktaufnahme theoretisch schadensrelevant im Sinne einer Beeinträchtigung des Staates in seinem konkreten Recht auf (ungestörte) Strafverfolgung sein kann", wird nicht dargetan (§ 285a Z 2 StPO), aus welcher Rechtsvorschrift derartige Konstatierungserfordernisse abgeleitet werden. Die Rüge (Z 9 lit b), es mangle an rechtsirrtümlich unterlassenen Feststellungen zur Frage des entschuldigenden oder übergesetzlichen Notstands, legt - abermals prozessordnungswidrig - nicht dar, welche, sämtliche Elemente des Entschuldigungs- bzw Rechtfertigungsgrundes (einschließlich der Unmittelbarkeit eines drohenden Nachteils) abdeckenden Beweisergebnisse dies indizieren könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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