2Ob29/04k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Magdalena B*****, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Außerstreitverfahrens 1 F 93/94p des Bezirksgerichtes Gmunden bzw 21 R 62/99p des Landesgerichtes Wels über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2003, GZ 21 R 379/02p-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. Jänner 2003 wurde die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage des Antragstellers zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss abgewiesen und ausgesprochen, dagegen sei ein weiterer Rechtszug jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers. Dieser ist aber unzulässig, weil gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist; dies gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit Verfahrenshilfe in erster Instanz entschieden hat (RZ 1980/65); es hat daher auch dann zu gelten, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 532 ZPO für eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zuständig war.