JudikaturOGH

10ObS14/04p – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friederike A*****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 10 Rs 176/03f-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz - deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat - können auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 7/74 uva) im Revisionsverfahren nicht neuerlich (nach § 503 Z 2 ZPO) geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

Bei der Pensionsversicherung der Angestellten nach § 273 Abs 1 ASVG handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Es ist dabei im allgemeinen von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt - nicht bloß vorübergehend - ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt, sofern er nicht mehr ausgeübt werden kann, grundsätzlich das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 15/55 mwN; SSV-NF 14/4). Da die Klägerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ihre zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten im Bereich Einkauf weiterhin verrichten kann und damit ihre Arbeitsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, liegt Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG nicht vor. Die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf andere Angestelltentätigkeiten, insbesondere nach deren Anforderungen, stellt sich im vorliegenden Fall daher nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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