JudikaturOGH

10ObS1/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Peter Ammer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifterstraße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 7 Rs 113/03x-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den vom Kläger in seinen Revisionsausführungen neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme des Klägers als Partei) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser angebliche Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren in Sozialrechtssachen - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (SSV-NF 1/32; 3/115; 5/116; 7/74; 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T 45] und RS0043061; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO ua). Den diese Rechtsprechung ablehnenden Meinungen in der Literatur ist der Oberste Gerichtshof ausführlich in der Entscheidung SZ 62/157 = SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 (zust Klicka, JAP 1990/91, 161 und Ballon, FS Matscher [1993], 15 [22 ff]) entgegengetreten und hat diese Rechtsprechung auch in der Folge durchgehend aufrechterhalten. Es besteht kein Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzugehen. Im Übrigen ist die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht gleichfalls nicht zu prüfen (SSV-NF 7/32 mwN ua).

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