Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, 4020 Linz, Gruberstraße 63, wegen EUR 464,94 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2003, GZ 12 Rs 80/03a-10, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Arbeitgeberin des Klägers wurde zu 11 Cga 9/01k des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Versäumungsurteil vom 27. 3. 2001 verpflichtet, dem Kläger S 101.533,14 brutto sA und dem (den Kläger vertretenden) ÖGB S 6.400,-
an Aufwandersatz gemäß § 58a ASGG zu zahlen. Am 10. 7. 2001 überwies die Arbeitgeberin an den ÖGB eine Teilzahlung von S 10.000,-, wobei sie deren Verwendungszweck mit "A***** Franz, 11 Cga 9/01k, erste TZ" angab. Im Verfahren ist ausschließlich strittig, ob die Teilzahlung von S 10.000,- im Umfang von S 6.400,- auf die (nicht gesicherte - 8 ObS 107/01w) Forderung des ÖGB auf Aufwandersatz anzurechnen ist oder auf die (gesicherte) Forderung des Klägers.
Leistet der Schuldner zweier Gläubiger an eine Person, die - wie hier - für beide Gläubiger empfangsberechtigt ist, kommt § 1416 ABGB nicht zum Tragen; die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, ist in diesem Fall allein Sache des Schuldners (Reischauer in Rummel, ABGB³ 2/3 § 1416 Rz 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Hier hat das Berufungsgericht die Widmungserklärung der Arbeitgeberin im Sinne der Widmung der Zahlung als Teilzahlung auf die Ansprüche des Klägers ausgelegt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vor allem die Anführung des Namens des Klägers, aber auch die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf den ÖGB und dessen Forderung spricht. Dass auch eine andere Auslegung der Erklärung - etwa im Sinne einer globalen Widmung auf alle Forderungen beider Gläubiger - denkbar ist, macht die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar und dessen Rechtsauffassung daher nicht revisibel.
Geht man aber mit dem Berufungsgericht von einer Widmung zu Gunsten des Klägers aus, stellt sich in diesem Verfahren die Frage nicht mehr, ob eine Widmung der Zahlung durch die Arbeitgeberin zugunsten der Aufwandsersatzforderung des ÖGB überhaupt zulässig und wirksam gewesen wäre.
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