8Ob151/03v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N***** Volkspartei, *****
2. Dipl. Ing. Stefan S*****, beide vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich T*****, Tischlermeister, ***** wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert EUR 55.000), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. November 2003, GZ 15 R 212/03m-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. September 2003, GZ 10 Nc 30/03b-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Verfahren 29 Cg 5/03z des Landesgerichtes St. Pölten lehnte der Beklagte den Richter Mag. Hans Erwin Nigl wegen Befangenheit ab. Das Landesgericht St. Pölten wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, die volle Unbefangenheit des abgelehnten Richters in Zweifel zu ziehen. Dem dagegen vom Beklagten - dem für die Rekurserhebung ein Verfahrenshilfeanwalt beigegeben worden war - erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen vom Beklagten erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 3 Ob 195/03b). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den im Revisionsrekurs gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Verfassung des außerordentlichen Revisionsrekurses" Bedacht genommen werden müsste. Auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls zurückgewiesen werden (1 Ob 44/03g).