Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Petra M*****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, Pensionist, beide ***** dieser bisher vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.765,93 sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2003, GZ 40 R 129/03x-26, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht unterbrach die vorliegende Mietzins- und Räumungsklage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 17 Msch 27/98h des Bezirksgerichtes Hernals gemäß § 41 MRG. Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Unterbrechungsantrag des Beklagten abwies.
Schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes war das außerstreitige Bestandverfahren sowohl hinsichtlich des ursprünglich gestellten Sachantrages als auch eines Zwischenfeststellungsantrages rechtskräftig erledigt. Damit kann aber den vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen Rechtsfragen schon deshalb keine erhebliche Bedeutung zukommen, weil einem Begehren auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes, nämlich Unterbrechung bis zur Rechtskraft des anderen Verfahrens, in keinem Fall mehr entsprochen werden kann.
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