2Ob2/04i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich F*****, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2003, GZ 16 R 109/03x-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. März 2003, GZ 27 Cg 185/02b-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 749,70 (darin enthalten USt von EUR 124,95, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der klagende Rechtsanwalt vertritt seit mehreren Jahren in zahlreichen Verfahren Gegner des Beklagten. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erhielt der Kläger des öfteren Telefaxe vom Beklagten, im Laufe der letzten 10 Jahre im Durchschnitt ein Fax pro Monat, eher weniger. Der Beklagte bezog sich in den Telefaxen inhaltlich immer nur auf Angelegenheiten, in denen der Kläger Gegner des Beklagten als Rechtsanwalt vertrat. Mit Schreiben vom 2. 7. 2002, gerichtet an den damaligen Rechtsvertreter des Beklagten, teilte der Kläger mit, dass er nicht bereit sei, mit dem Beklagten in irgendeiner Weise, sei es telefonisch, schriftlich oder auch per Fax, Kontakt zu halten. Er untersagte dem Beklagten die Benützung seines (des Klägers) Faxgerätes und teilte mit, er werde im Fall der Nichtbeachtung mit Besitzstörungsklage vorgehen. Der Beklagte erhielt dieses Schreiben über seinen damaligen Rechtsvertreter. Trotzdem sandte er dem Kläger am 23. 9. 2002 wiederum ein Fax.
Der Kläger begehrt den Beklagten für schuldig zu erkennen, die Benützung des für ihn erteilten Faxanschlusses mit einer bestimmten Nummer für die Übermittlung von Nachrichten zu unterlassen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxwerbung in der Entscheidung SZ 70/227 auseinandergesetzt und ausgeführt, eine solche verstoße gegen § 354 ABGB, wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht habe, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiere das Gerät für andere Sendungen, veranlasse den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälze einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten auf den Empfänger. Diese Ausführungen, die zur Telefaxwerbung gemacht wurden, gelten aber grundsätzlich für alle Telefaxmitteilungen, weshalb der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 10 Ob 416/98v ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot zur Benützung eines Telefaxanschlusses einen Eingriff darstelle, den der Kläger nach § 354 ABGB nicht zu dulden brauche.
Wenngleich ein Rechtsanwalt, der über einen Faxanschluss verfügt, das Einverständnis gibt, dass berufliche Mitteilungen an ihn mittels Telefax erfolgen können, hat der Kläger im vorliegenden Fall dem Beklagten ausdrücklich untersagt, seinen Telefaxanschluss zu benützen. Die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der oben wiedergegebenen Judikatur. Auch aus der Entscheidung 6 Ob 600/95 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass die Benützung des Telefaxanschlusses zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen missbräuchlich sei. Zur Frage eines Eingriffes im Sinne des § 354 ABGB wurde überhaupt nicht Stellung genommen.
Auch sonst werden in der Revision des Beklagten keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zum Schikaneeinwand des Beklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, noch lassen die getroffenen Feststellungen ausreichend darauf schließen, dass der Kläger ein sachliches Interesse an der Klagsführung hatte. Zur Frage des Schikaneverbotes hat der Oberste Gerichtshof schon vielfach Stellung genommen (RIS-Justiz RS0026265) und auch ausgeführt, dass die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstelle (5 Ob 200/02a). Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang. Der letztlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.