JudikaturOGH

5Ob304/03x – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Stana S*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, wider den Antragsgegner Gerhardt K*****, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2002, GZ 41 R 33/03m 36, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 4. Dezember 2002, GZ 4 Msch 18/01x 29, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Erstgerichtes zurück, worin der Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von EUR 7.383,56 und zum Kostenersatz verpflichtet worden war. Die Zurückweisung des Rekurses erfolgte deshalb, weil der Antragsgegner trotz eines ihm erteilten Verbesserungsauftrags die Form und Inhaltserfordernisse eines Rekurses nicht eingehalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zwar aufgrund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO statthaft, er erweist sich jedoch als unzulässig, weil auch in diesem Rekurs an den Obersten Gerichtshof den Form und Inhaltserfordernissen eines Rekurses nicht entsprochen wurde und ein Verbesserungsauftrag nach § 84 Abs 3 ZPO auch hier ergebnislos blieb (§ 474 Abs 2 iVm § 471 Z 3 ZPO).

Unabhängig von der Einhaltung allgemeiner Erfordernisse eines Schriftsatzes müssen Rechtsmittel besonderen Inhaltserfordernissen entsprechen. Sie müssen ausdrücklich oder doch erkennbar zum Ausdruck bringen, in welchem Umfang die Entscheidung bekämpft wird und welche Gründe gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ins Treffen geführt werden (Rechtsmittelgründe). Der vorliegende Rekurs wird keiner dieser Voraussetzungen gerecht. Ein Verbesserungsauftrag nach § 84 Abs 3 ZPO blieb ergebnislos, weil der Antragsgegner sich wiederum auf einen ihm angeblich zustehenden Schadenersatzanspruch von EUR 1.037,91 beschränkte, ohne auf den zweitinstanzlichen Beschluss einzugehen.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners erweist sich damit als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen (§§ 474 Abs 2, 495 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).

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