JudikaturOGH

3Ob276/03i – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Johann W. K*****, wider die verpflichtete Partei Hans S*****, wegen 6.663,13 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2003, GZ 47 R 67/03f, 68/03b-11, womit der Beschluss auf Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. September 2002, GZ 18 E 4090/02d-2, bestätigt und dessen weiterer Beschluss vom 5. November 2002, GZ 18 E 4090/02d-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, zurückgewiesen.

2. Soweit sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den Beschluss zweiter Instanz richtet, mit dem die Exekution auf die betriebene Forderung von 6.663,13 EUR sA und Exekutionskosten von 318 EUR "eingeschränkt" wurde, wird der Akt zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem im vereinfachten Verfahren nach § 54b EO ergangenen Beschluss vom 4. September 2002 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden wider den Verpflichteten aufgrund mehrerer Titel die Forderungsexekution gemäß § 294a EO und die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Kostenersatzforderungen in Höhe von 269,84 EUR, 5,23 EUR und 10,56 EUR sowie einer weiteren Forderung in Höhe von 6.663,13 EUR sA.

Der Verpflichtete wendete sich gegen die Exekutionsbewilligung mit Einspruch und Rekurs.

Infolge des Einspruchs stellte das Erstgericht die Exekution mit Beschluss vom 5. November 2002 ein, hob alle bereits vollzogenen Exekutionsakte auf und sprach überdies aus, dass dem Betreibenden die im Beschluss auf Exekutionsbewilligung bestimmten Exekutionskosten von 318 EUR gemäß § 75 EO aberkannt werden.

Dagegen erhob der Betreibende Rekurs, soweit die Exekution auch in Hinsicht auf die Forderung in Höhe von 6.663,12 EUR sA eingestellt wurde.

Das Rekursgericht bestätigte in seiner Entscheidung unter Punkt I. die Exekutionsbewilligung zur Gänze und änderte unter Punkt II. den Beschluss des Erstgerichts vom 5. November 2002 dahin ab, dass nur die Exekution zur Hereinbringung der betriebenen Kostenersatzforderungen eingestellt, die Exekution daher "auf 6.663,13 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. Jänner 1997 und Exekutionskosten von 318 EUR eingeschränkt" werde. Insoweit wies es im Übrigen den Einspruch des Verpflichteten ab. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung jedenfalls unzulässig und gegen die über den Einspruch des Verpflichteten ergangene Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Eine Ausfertigung der Rekursentscheidung wurde dem Verpflichteten durch postamtliche Hinterlegung am 7. Mai 2003 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Gegen beide Punkte dieses Beschlusses erhob der Verpflichtete - entsprechend einer Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes zu gerichtlichem Protokoll innerhalb der vom Erstgericht mit Beschluss vom 4. November 2003 eingeräumten Frist - "außerordentlichen" Revisionsrekurs. Der vom Verpflichteten selbst verfasste und einbrachte Rechtsmittelschriftsatz ist mit 21. Mai 2003 datiert. Er langte am 27. Mai 2003 beim Erstgericht ein. Ob er an diesem Tag überreicht oder schon vorher zur Post gegeben wurde, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der - unterschiedliche Entscheidungsgegenstände betreffende - Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die unter Punkt I. ausgesprochene Bestätigung der Exekutionsbewilligung wendet, jedenfalls unzulässig, soweit er sich im Übrigen gegen Punkt II. der Rekursentscheidung richtet, entbehrt der Oberste Gerichtshof derzeit einer Kognitionsbefugnis.

1. Gemäß § 78 EO iVm mit § 528 Abs 2 Z 2 EO ist der Revisionsrekurs - abgesehen von einer im Anlassfall nicht maßgebenden Ausnahme - absolut unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss, was hier die Exekutionsbewilligung betrifft, zur Gänze bestätigte. Ist aber die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs absolut ausgeschlossen, so ist ein dennoch erhobener Revisionsrekurs, selbst wenn er auch noch verspätet eingebracht worden sein sollte, als unzulässig zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung einer derartigen Unzulässigkeit einer Prüfung der Rechtzeitigkeit vorgeht. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher insofern als absolut unzulässig zurückzuweisen.

2. Bei Erledigung des Rekurses des Betreibenden gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 5. November 2002 auf Einstellung der Exekution betrug der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 6.663,13 EUR, blieb doch dieser Beschluss in Hinsicht auf die ursprünglich betriebenen Kostenersatzforderungen unangefochten. Im Übrigen machte der Betreibende den die betriebene Forderung von 6.663,13 EUR betreffenden Verzugszinsenanspruch im Exekutionsantrag als Nebenforderung geltend. Er ist somit bei Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands nach § 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO sowie § 54 Abs 2 JN unbeachtlich. Gemäß 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO ist aber der Revisionsrekurs nach einem Ausspruch des Rekursgerichts über dessen Unzulässigkeit bei einem zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand - wie hier - auch in Exekutionssachen nur zulässig, wenn das Rekursgericht einen Beschluss nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO fasst und ein solches Rechtsmittel damit nachträglich doch zulässt. Vorher kann der Oberste Gerichtshof - mangels Kognitionsbefugnis - nicht einmal eine allfällige Verspätung des an ihn gerichteten Rechtsmittels wahrnehmen. Auf diese - bereits seit geraumer Zeit geltende - Rechtslage wurde vom Erstgericht anlässlich der Verbesserung des Rechtsmittels des Verpflichteten zu gerichtlichem Protokoll am 18. November 2003 nicht Bedacht genommen. Insofern bleibt es dem Erstgericht vorbehalten, zu entscheiden, den "außerordentlichen" Revisionsrekurs entweder iSd § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Rekursgericht vorzulegen oder vorher allenfalls ein Verbesserungsverfahren zwecks Nachholung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO im Rechtsmittel des Verpflichteten einzuleiten.

Rückverweise