Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Grozyo Minchev G***** und Velezar Petkov Z***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. August 2003, GZ 35 Hv 116/03h-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Grozyo Minchev G***** und Velezar Petkov Z***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 2. November 2001 an den Grenzübergängen Spielfeld/Strass und Brennerpass im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt sowie von Österreich aus- und nach Italien eingeführt, wobei sie die Taten jeweils mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25-fache der in § 28 Abs 6 SMG angeführten Menge ausmachte, und zwar
1. "durch den Schmuggel" von 29.667,77 Gramm Heroin von Slowenien nach Österreich und
2. "durch den Schmuggel" von 6.802,167 Gramm Heroin von Österreich nach Italien.
Den dagegen vom Angeklagten Grozyo Minchev G***** aus den Gründen der Z 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO und vom Angeklagten Velezar Petkov Z***** aus den Gründen der Z 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO sowie des § 281a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht stellte (ua) fest, dass die beiden Angeklagten in Bulgarien 29.667,77 Gramm Heroin (10.064,809 Gramm Reinsubstanz) übernahmen, das professionell in vier Autoreifen eingearbeitet war, die an einem Anhänger montiert wurden. Ihrem gemeinsamen Tatplan gemäß wollten die beiden Angeklagten das Suchtgift zunächst nach Österreich und in weiterer Folge gegen ihn zugesicherte Bezahlung von 2.000 DM pro Kilogramm zumindest teilweise nach Italien bringen. In Ausführung ihrer Vereinbarung fuhr der Erstangeklagte mit einem Kleinlastkraftwagen, auf den der Anhänger mit den mit Heroin gefüllten Rädern geladen war, über Kroatien und Slowenien unter Benützung des Grenzüberganges Spielfeld/Strass nach Österreich. Der Zweitangeklagte begleitete ihn mit seinem eigenen Personenkraftwagen, stand während der Schmuggelfahrt in ständigem telefonischen Kontakt mit ihm und hatte die Aufgabe, ihn bei Schwierigkeiten zu unterstützen. In Wörgl parkten die beiden Angeklagten den Kleinlastkraftwagen, montierten das linke hintere Rad des Anhängers, in dem 6.802,167 Gramm Heroin (2.664,809 Gramm reine Heroinbase) versteckt waren, ab, und deponierten es im Personenkraftwagen des Angeklagten Z*****, mit dem sie anschließend über den Brennerpass aus Österreich aus- und nach Italien einreisten (US 4 bis 6).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Grozyo Minchev G*****:
Der die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einleitende Einwand, es mangle an rechtsirrtümlich unterlassenen, vermeintlich tatbestandsessentiellen Feststellungen darüber, „ob der Erstangeklagte den präparierten Reifen am Anhänger montiert hat und ob in Wörgl der Erstangeklagte dieses eine Rad abmontiert hat", übergeht die oben wiedergegebenen Urteilsannahmen über das tatplangemäß effektuierte arbeitsteilige Vorgehen beider Angeklagten bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich sowie dessen (zumindest teilweiser) Ausfuhr aus Österreich sowie Einfuhr nach Italien und verfehlt so den Vergleich des im gesamten Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die Bestreitung des einvernehmlichen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten sowie des Vorsatzes des Erstangeklagten, das Suchtgift nach Österreich einzuführen. Mit der spekulativ erhobenen Behauptung, der Erstangeklagte hätte „nie und nimmer ein Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt, das Heroin in einem derart hohen Wert beinhaltete", bekämpft die Rüge die mängelfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Auch soweit die Beschwerde (Z 9 lit b) kritisiert, dass infolge der (nicht rechtskräftigen - ON 109 iVm US 8) Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Rom wegen der in Rede stehenden Einfuhr von 6.802,167 Gramm Heroin nach Italien, in diesem Umfang die Verfolgung ausgeschlossen sei, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl III Nr 90/1997, vernachlässigt, wonach das Verbot neuerlicher Verurteilung eine rechtskräftige Verurteilung durch eine Vertragspartei voraussetzt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Velezar Petkov Z*****:
Der auf § 281a StPO gestützte Einwand, das Oberlandesgericht Innsbruck, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, sei nicht zuständig gewesen, lässt prozessordnungswidrig außer Acht, dass den Angeklagten (ua) die Ausfuhr von Heroin aus Österreich nach Italien über den im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck gelegenen Brennerpass angelastet wurde, weshalb nach § 51 Abs 2 StPO die örtliche Zuständigkeit der genannten Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz begründet ist.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der konstatierten, dem von den Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplan entsprechenden vorsätzlichen Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich mit dazu von vornherein klar determinierten den Tätern zufallenden Rollen, die das Schöffengericht unbedenklich daraus gefolgert hat, dass die Täter vor dem "Schmuggel" des kleineren Teils der enormen Heroinmenge den Kleinlastkraftwagen samt Anhänger mit ca 23 Kilogramm des Suchtgifts in Wörgl abstellten, im Personenkraftwagen des Zweitangeklagten eine Routenbeschreibung in Österreich sichergestellt wurde und die Verantwortung betreffend eine irrtümliche Einreise nach Österreich erst gewählt wurde, als sich die österreichischen Justizbehörden einschalteten (US 9). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diesen festgestellten Sachverhalt negiert und die vom Erstgericht bloß ergänzend und illustrativ geäußerte Überlegung, dass ein Grenzübertritt von Slowenien nach Österreich nicht zufällig und unbemerkt erfolgen, sondern nur bewusst wahrgenommen werden kann (US 9), zur Grundlage ihrer rechtlichen Beurteilung macht, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer in der italienischen Verurteilung ein Verfolgungshindernis hinsichtlich der nach Italien ausgeführten Heroinmenge erblickt, ist er auf das zur identen Beschwerdeargumentation seines Komplizen bereits Gesagte zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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