6Ob297/03z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Ernst G*****, vertreten durch den Zweitkläger, und 2. Dr. Michael K*****, Rechtsanwalt, ***** gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien Mag. (FH) Martin G*****, vertreten durch Graf, Maxl Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung einer ehrenrührigen Behauptung und deren öffentlichen Widerruf, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2003, GZ 2 R 110/03s-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. April 2003, GZ 17 Cg 10/03g-3, auf Abweisung des Sicherungsantrages der klagenden Parteien bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des auf § 1330 ABGB gegründeten Unterlassungsbegehrens ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Kläger ist nach § 508 ZPO (hier iVm § 528 Abs 2a ZPO und §§ 78 und 402 EO) zu beurteilen, wobei infolge des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Unterlassungsanspruches die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht maßgebend ist (vgl 6 Ob 138/03t).
Rechtliche Beurteilung
In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz einen ordentlichen Revisionsrekurs ausführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln (stRspr RIS-Justiz RS0109620, RS0109623). Erhebt in diesen Fällen eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Revisionsrekurs als "außerordentlicher" bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über diesen nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs doch zulässig sei. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben.
Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen (3 Ob 186/01a ua).