2Ob282/03i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elisabeth M*****, und mj. Theresa M*****, beide in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Mag. Gabriele E*****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Dr. Martin M*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2003, GZ 2 R 160/03x 10, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juli 2003, GZ 7 Nc 46/03z, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mit welchem ein Ablehnungsantrag des Vaters gegen den dortigen Rechtsmittelsenat 1 dieses Gerichtshofes abgewiesen worden war.
Rechtliche Beurteilung
Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen des JN über die Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Anwendung finden und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und - ohne nähere Prüfung seiner inhaltlichen Ausführungen - zurückzuweisen (RIS Justiz RS0007183; weiters 6 Ob 299/00i).